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Mare Baltikum Reisen
Reiseziele
Reisen
Allgemeine Reisebedingungen
Mare Baltikum Reisen (nachfolgend MBR genannt)
(Stand: 30.12.08)

Reiseveranstalter: Mare Baltikum Reisen
Christine Salten, Andres Vainumäe GbR
Eichenstr. 27
D - 20259 Hamburg
Tel. 0049 (0)40-49 41 11
Fax 0049 (0)40-490 59 77

1. Abschluß des Reisevertrages

(1) Mit der Anmeldung bietet der Kunde MBR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reisekatalog und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung im Buchungsvor-gang durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(2) Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch MBR zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. MBR informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Zahlungen der Kunden abgesichert.
(3) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MBR vor, an das MBR für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Zahlung des Reisepreises

(1) Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 6 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert bei MBR eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei MBR.
(2) Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an MBR zu entrichten.
(3) Soweit MBR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, besteht ohne Zahlung des gesamten Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch MBR. Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist MBR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und angemessene Entschädigung zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 5 orientiert.

3. Leistungen

(1) Umfang und Art der von MBR geschuldeten vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von MBR, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
(2) Die im Prospekt enthaltenen Angaben wurden nach bestem Wissen gemacht. Wenn Kategorien und Hotelklassen angegeben sind, beziehen sie sich auf örtliche Maßstäbe. Angaben in von MBR nicht hergestellten Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten sind für MBR nicht bindend.

4. Leistungsänderungen und Preisänderungen

(1) Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die von MBR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Ab-schluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für be-stimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
(3) Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn MBR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch MBR dieser gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MBR. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
(2) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann MBR eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. MBR kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. MBR kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 80%
ab Nichtantritt 90%

Der Kunde hat stets das Recht - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung-, MBR nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von MBR berechneten Höhe entstanden ist.
(3) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reise-termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so kann MBR folgendes Umbuchungsentgelt erheben: 30€ (pro Vertrag) bis zum 60.Tag vor Reiseantritt. Der Kunde hat das Recht, MBR nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Umbuchung keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.
(4) Umbuchungswünsche des Kunden nach Ablauf dieser in Absatz 3 genannten Frist, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Absatz 2 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
(5) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. MBR kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor-schriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber MBR auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Der Reisende sowie der Dritte können jedoch nachweisen, dass MBR ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
(6) Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen aus von MBR nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. MBR wird jedoch ohne An-erkennung einer Rechtspflicht ersparte Aufwendungen in Form der Erstattungen von Leistungs-trägern oder durch anderweitige Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben, sobald und soweit sie von Leistungsträgern tatsächlich an MBR rückerstattet worden sind.

7. Rücktritt und Kündigung durch MBR

MBR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
(1) Ohne Einhaltung einer Frist (Kündigung): Wenn der Reisende die Durchführung der Reise un- geachtet einer Abmahnung von MBR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertrags-widrig verhält, dass die sofortige Aufhebung desVertrages gerechtfertigt ist. Kündigt MBR, so behält MBR den Anspruch auf den Reisepreis, MBR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwend-ungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende selbst.
(2) Bis 6 Wochen vor Reiseantritt (Rücktritt) : Ist in der Reiseausschreibung für die Reise nicht aus- drücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden und wird diese nicht erreicht, so kann MBR vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt genau beziffert worden ist sowie MBR den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Kunden vor dem ver-traglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und er zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. In jedem Fall ist MBR verpflichtet, den Kunden unver-züglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich bis spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Der angezahlte oder vollständig gezahlte Reisepreis wird umgehend erstattet.

8. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl MBR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann MBR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise anstelle der vereinbarten Vergütung eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) MBR ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurück zu befördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen MBR und Kunden je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

(1) MBR haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechtes. Die Haftung von MBR aus diesem Vertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit MBR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen MBR gerichteten Schadenser-satzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung von MBR bei Sachschäden unter den genannten Voraussetzungen auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungs-beschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
(2) Unfallrisiken sollten durch eine vom Kunden speziell abgeschlossene, im Ausland gültige Reise-unfall-, Reisekranken- und ggf. Reisegepäckversicherung abgedeckt werden.
(3) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich MBR gegenüber dem Kunden hierauf berufen

10. Obliegenheiten des Kunden, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
(2) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. MBR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. MBR kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, unter der 24-Stunden-Notfall-Hotline (in Ihren Reiseunterlagen enthalten) oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
(3) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet MBR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. MBR informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von MBR verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
(4) Schadenersatz Der Reisende kann unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf dem Umstand, den MBR nicht zu vertreten hat.
(5) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber MBR unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
(6) Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
(7) Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und MBR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MBR die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

11. Pass - und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

(1) MBR informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(2) MBR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, sofern der Reisende MBR mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass MBR die Verzögerung verschuldet oder eigene Pflichten verschuldet verletzt hat.
(3) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften sind einzuhalten. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen MBR hat verschuldet nicht, unzureichend oder falsch informiert.
(4) Dem Reisenden wird der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen.

12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05, der Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens, verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Black List der EU ist auf deren Internetseite einsehbar und wird von der EU ständig aktualisiert.

Links:

13. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die angegebenen Daten des Kunden werden unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutz-gesetzes elektronisch gespeichert und genutzt, soweit zur Vertragsdurchführung notwendig.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
(3) Der Reisende kann MBR an ihrem Sitz in Hamburg verklagen. Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist; für diese Fälle ist Gerichtsstand Hamburg .
(4) Der Reisende kann Ansprüche gegen MBR aus dem Reisevertrag nicht an Dritte abtreten, mit Ausnahme an Familienangehörige.

14.Reisepreissicherung

Der Reisepreis bei Reisearrangements ist abgesichert über den Gerling Konzern GmbH, München,vertreten durch die Travelsafe GmbH, München.